20.9.2021 – AG Lebach: Erstattung des Restkraftstoffs im Tank nach einem Verkehrsunfall

AG Lebach vom 28.7.2021, Az. 13 C 141/21

Ein Autofahrer erlitt einen unverschuldeten Verkehrsunfall, bei welchem sein Auto einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt.

Die Versicherung des Unfallgegners beglich den Schaden entsprechend der Totalschadenabrechnung, verweigerte aber die Bezahlung der Tankfüllung, die noch in dem Fahrzeug verblieben war. Der Geschädigte hatte kurz vor dem Unfall sein Fahrzeug vollgetankt. Nach Ansicht der Versicherung sei das kein ersatzfähiger Schaden.

Die Sache ging vor Gericht.

Dieses gab dem Geschädigten recht. Die Tankfüllung sei aufgrund des Totalschadens für den Geschädigten nicht mehr brauchbar. Vor dem Unfall sei die Tankfüllung aber für den Geschädigten nutzbar gewesen, um das Fahrzeug fortzubewegen. Da die Versicherung verpflichtet sei, den Zustand herzustellen, der ohne den Unfall bestanden hatte, sei Wertersatz zu leisten. Die tatsächliche Wiederherstellung in dem Sinne, dass der Treibstoff aufgrund der Fortbewegung des Fahrzeugs verbraucht werde, sei nicht mehr herzustellen, daher sei die Tankfüllung zu bezahlen.